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Wer mit einem angetrunkenen Fahrer in Kenntnis des Umstands, daß dieser erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, eine Fahrt unternimmt, handelt auf eigene Gefahr. Ihm stehen daher keinerlei Schadensersatzansprüche zu, wenn es bei der Fahrt zu einem Unfall kommt.
Vgl. auch OLG Zweibrücken v. 24.02.1978, VersR 1978, 1030 VersR 1985, 1199 ZfS 1986, 36 [...]