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Wird die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch nachfolgende Polizeibeamte festgestellt, so sind von der durch die Polizeibeamten von dem nicht justierten Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesenen Geschwindigkeit - 7 % des Skalenendwertes des Tachometers im Polizeifahrzeug zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten und - 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen abzuziehen.
ebenso OLG Düsseldorf ZfS 1996, 313 mwH; OLG Düsseldorf NZV 1997, 321. ZfS 1998, 74 [...]