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1. Bei Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG sind die berechtigten Belange des Betroffenen (hier ca. 600 km Entfernung zwischen Wohnung und Gerichtsort) gegen das Interesse an möglichst vollständiger Sachaufklärung abzuwägen. 2. Die Gewinnung eines 'persönlichen Eindrucks' vom Betroffenen (insbesondere für die Rechtsfolgenbemessung) hat mit der Aufklärung des Sachverhalts nichts zu tun.
Vgl. BGH NJW 1981, 2133 ; BayObLG DAR 1994, 203 ZfS 1995, 115 [...]
Rechtsfehlerhaft ist eine Überzeugungsbildung durch Vergleich der Beschreibung des um kommissarische Vernehmung ersuchten Richters über das Aussehen des von ihm vernommenen Betroffenen mit einem Radarfoto. Der erkennende Richter muß sich die Überzeugung, daß auf dem Foto der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgebildet ist, aufgrund eigenen persönlichen Eindrucks verschaffen und deshalb das persönliche Erscheinen des Betroffenen zur Hauptverhandlung anordnen.
S.a. BGHSt 30, 172, 176; OLG Frankfurt/M. in VerkMitt 1988, 62 . ZfS 1996, 395 [...]