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1. Im Rahmen des § 69 a Abs. 7 StGB ist das Vorliegen erheblicher neuer Tatsachen erforderlich, aus denen sich offenkundig ergeben muß, daß die Gründe für die Feststellung des (hier lebenslangen) Eignungsmangels nicht mehr fortbestehen. In diesem Rahmen ist eine lediglich abweichende Beurteilung der bei der Verhängung der Sperrfrist verwerteten Tatsachen ausgeschlossen, und der bloße Zeitablauf und eine Strafverbüßung rechtfertigen eine positive Entscheidung nicht. 2. Ein Berücksichtigung des Zeitablaufs während eines Strafvollzuges verbietet sich schon deshalb, weil die Frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch während der Zeit der Strafverbüßung läuft.
DAR 1991, 466 NStE Nr. 7 zu § 69 a StGB NZV 1991, 477 VRS 82, 20 [...]