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LG München II (13 O 5957/87) | Datum: 27.01.1988
»Bei den vom Kl. geltend gemachten Aufwendungen für das Detektivbüro handelt es sich um keinen gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden, sondern um Kosten von Überwachungsmaßnahmen, die grundsätzlich der Geschädigte [...]