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a) Nicht jeder Zweifel an der gesundheitlichen Fahrtauglichkeit eines Fahrerlaubnisinhabers legt einen Eignungsmangel nahe, der die Straßenverkehrsbehörde berechtigt, auf der Grundlage des § 15b Abs. 2 StVZO zur Beibringung eines (hier: amtsärztlichen) Gutachtens aufzufordern. b) Bei der Bewertung eines in anderem Zusammenhang der Straßenverkehrsbehörde zur Kenntnis gelangten ärztlichen Attestes sind die Umstände, unter denen es abgegeben wurde, zu berücksichtigen. c) Unklare Aussagen eines ärztlichen Attestes dürften nicht ohne weiteres zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers ausgelegt werden; dies gilt insbesondere wenn der Fahrerlaubnisinhaber in dreizehn Jahren Fahrpraxis nicht verkehrsauffällig geworden ist. d) War die Aufforderung nach § 15b Abs. 2 StVZO unverhältnismäßig, so kann aus der Weigerung, das geforderte Gutachten vorzulegen, nicht auf die Nichteignung geschlossen werden.
DAR 1996, 291 Saarl. Kommunalzeitschrift 1995, 256 ZfS 1996, 40 [...]