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»Zu den Folgen einer fehlerhaften Bauleitplanung (hier: 'isolierte' Straßenplanung der Stadt Bargteheide). Der durch Richterrecht geprägte Anspruch auf Folgenbeseitigung besitzt voneinander zu trennende allgemeine tatbestandliche Voraussetzungen und im Einzelfall gegebene 'rechtsvernichtende' Ausschlußgründe. Die Beziehungen zwischen dem 'Straßenanlieger' und der 'Straße' sind solche, die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Gegenstand näherer gesetzlicher Regelung sein können. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten. Die Festsetzung einer Verkehrsfläche im Wege 'isolierter' Straßenplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB stellt eine Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Ein Grundeigentümer muß Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Ein Rechtssatz, daß es gegen den 'Schwarzbau' der öffentlichen Hand nur einen vorbeugenden Rechtsschutz gibt, besteht nicht. Die straßenrechtliche Widmung ist kein Vollzugsakt einer 'isolierten' Straßenplanung, sie ist gegenüber dem Grundeigentümer rechtlich ungeeignet, den durch eine fehlerhafte Bauleitplanung rechtswidrig entstandenen Zustand aufzuheben, und steht deswegen einem Anspruch auf Folgenbeseitigung bei fehlerhafter Bauleitplanung nicht entgegen. Das Ziel des Anspruchs auf Folgenbeseitigung ist zwar auf die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet; sein Inhalt ist gleichwohl darauf begrenzt, den rechtswidrigen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung zu beseitigen.

BVerwG (4 C 24.91) | Datum: 26.08.1993

I. 1. Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit und Notwendigkeit einer 'Folgenbeseitigung' einer für nichtig erklärten bauplanerischen Festsetzung. Der Kläger ist seit 1983 Eigentümer eines 1969 gebauten [...]

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen ein Verkehrszeichen darf nur dann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn es dem Widersprechenden unzumutbar ist, die Verkehrsregelung auch nur vorläufig hinzunehmen. 2. Es ist den Anwohnern einer Straße, die von ca. 10000 Kfz/Tag befahren wurde, nicht zumutbar, eine Erhöhung der Verkehrsstärke auf ca. 14000 Kfz/Tag als Folge der Sperrung einer innerstädtischen Durchgangsstraße hinzunehmen, die zur Erforschung des Verkehrsverhaltens vorübergehend (hier für insgesamt 9 1/2 Monate) erfolgt. 3. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO ermächtigt nur zur probeweisen Durchführung solcher verkehrsregelnder Maßnahmen, die als endgültige Regelungen ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu treffen sind. 4. Zur Erforschung des Verkehrsverhaltens oder der Verkehrsabläufe dürfen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Alt. 1 StVO auch solche Verkehrsregelungen getroffen werden, deren dauerhafte Anordnung die straßenwegerechtliche (Teil-)Einziehung voraussetzt. 5. Die zulässige Dauer von Erforschungs- oder Erprobungsmaßnahmen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO ist abhängig von der gestellten Aufgabe. Sie darf zur Erforschung der Folgen, welche die Sperrung einer innerstädtischen Durchgangsstraße auf das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe hat, durchaus 9 1/2 Monate betragen.

VGH Baden-Württemberg (5 S 2344/94) | Datum: 26.10.1994

zu diesem Themenkreis siehe auch VGH BW ZfS 1995, 39 , sowie VGH BW ZfS 1994, 472 . Vgl. ferner BVerwG ZfS 1994, 232 ; BVerwG ZfS 1994, 191 (Straßenplanung); BVerwG ZfS 1994, 150 (Abwehransprüche gg. Straßenplanung u. [...]

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