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1. Der Vorfahrtsbereich erstreckt sich auch auf einen gemeinsamen Einmündungsbereich untergeordneter Straßen. Dieser Vorfahrtsbereich wird beim Abbiegen ergänzt durch die rechte Fahrbahn der untergeordneten Straße, in die der Vorfahrtberechtigte einbiegen will. 2. Der Benutzer einer Vorfahrtstraße bleibt gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer untergeordneten in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder sie kreuzenden Straße fahren, auch dann bevorrechtigt, wenn er in eine nicht bevorrechtigte Straße abbiegt.
s.a. BGH NJW 1971, 843. OLGR 1998, 215 OLGR-München 1998, 215 SP 1998, 236 ZfS 1998, 374 [...]