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OLG München (10 U 4990/99) | Datum: 07.04.2000
'Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil weder eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen noch eine Haftung aus Betriebsgefahr begründet [...]