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1. Zum Begründungserfordernis bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung. 2. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz, so muß das nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, daß diese Anordnung für sofort vollziehbar erklärt wird, um den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. 3. Die Eignung zum Führen von Kfz ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen. In diese Beurteilung sind alle im Einzelfall bedeutsamen Umstände einzubeziehen, die Aufschluß über die körperliche, geistige und charakterliche Eignung geben können. Dazu zählen auch die Art, die näheren Umstände und die Anzahl bereits begangener verkehrsrechtlicher (oder nicht verkehrsrechtlicher) Straftaten; den entscheidenden Maßstab bildet der Grad der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den Straßenverkehr (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. BVerwGE 77, 40 (42) = NJW 1987, 2246). 4. Der Streitwert in Fahrerlaubnissachen beträgt in der Regel 8000 DM für das Hauptsacheverfahren (in Anschluß an den von einer Arbeitsgruppe aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, NVwZ 1991, 1156 = DVBl 1991, 1240); im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz ist dieser Wert zu halbieren.

OVG Sachsen (3 S 2/93) | Datum: 23.02.1993

LKV 1994, 224 NVwZ 1994, 802 ZfS 1994, 392 [...]

1. Zum Begründungserfordernis bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung. 2. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz, so muß das nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, daß diese Anordnung für sofort vollziehbar erklärt wird, um den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. 3. Die Eignung zum Führen von Kfz ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen. In diese Beurteilung sind alle im Einzelfall bedeutsamen Umstände einzubeziehen, die Aufschluß über die körperliche, geistige und charakterliche Eignung geben können. Dazu zählen auch die Art, die näheren Umstände und die Anzahl bereits begangener verkehrsrechtlicher (oder nicht verkehrsrechtlicher) Straftaten; den entscheidenden Maßstab bildet der Grad der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den Straßenverkehr (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. BVerwGE 77, 40 (42) = NJW 1987, 2246). 4. Der Streitwert in Fahrerlaubnissachen beträgt in der Regel 8000 DM für das Hauptsacheverfahren (in Anschluß an den von einer Arbeitsgruppe aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, NVwZ 1991, 1156 = DVBl 1991, 1240); im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz ist dieser Wert zu halbieren.

OVG Sachsen (3 S 2/93) | Datum: 23.02.1993

LKV 1994, 224 NVwZ 1994, 802 ZfS 1994, 392 [...]

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