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BGH (4 StR 174/02) | Datum: 02.07.2002
1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - [...]