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Wird ein Beamter unfallbedingt dienstunfähig, so daß er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird und den Anspruch auf Dienstbezüge sowie den Anspruch auf Beihilfe verliert, dann umfaßt der nach § 87a BBG auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den haftenden Unfallverursacher auch den Ersatz der Beihilfeleistungen für Krankheitskosten, die in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.
Anmerkung Franz Schmalz VersR 12998, 210 DRsp I(147)336a-b VersR 1997, 1297 VersR 1998, 210 [...]