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Wer als Mieter eines Kfz nach einem Unfall nicht sofort die Polizei verständigt, obwohl er sich hierzu vertraglich verpflichtet hat, haftet unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB dem Vermieter in vollem Umfang auf Schadensersatz und kann sich nicht auf die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung berufen.
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 2496/90 OLGR-München 1992, 23 [...]