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Das Vorbringen des Betroffenen, das Verwerfungsurteil habe wegen der vorher erklärten Einspruchsrücknahme nicht ergehen dürfen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Es liegt zwar eine Gehörsverletzung vor, weil das Amtsgericht die Einspruchsrücknahme nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Recht auf Gehör umfaßt auch Tatsachen, die rein prozessualer Natur sind. Wenn Schriftsätze bei Gericht eingegangen, dem Richter aber nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt; auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Betroffene ist aber durch die Gehörsverletzung nicht benachteiligt. Sie wird durch das Urteil nur formell, aber nicht der Sache nach beschwert. Das Verwerfungsurteil ging ins Leere, da die Rechtskraft des Bußgeldbescheides bereits durch die Einspruchsrücknahme herbeigeführt worden war. Bei dieser Sachlage ist eine Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht geboten.
mit Anmerkung Göhler NStZ 1994, 42 DAR 1993, 306 NStZ 1994, 42 NZV 1993, 282 VRS 85, 100 [...]