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1. Wer als Unfallgeschädigter die Verkehrsopferhilfe gem. § 12 Abs. 2 S. 1 PflVG auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, ist beweispflichtig dafür, daß der Fahrer oder Halter eines am Unfall beteiligten und nicht zu ermittelnden Kfz aus Verschulden haftet. 2. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, daß den Halter oder Fahrer eines nicht zu ermittelnden Kfz ein Verschulden bei der Verursachung einer - unfallkausalen - Ölspur trifft.
Zu 1: Im Anschl. an LG Hamburg v. 11.08.1976, VersR 1977, 582 VersR 1986, 270 ZfS 1986, 134 [...]