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»Ein Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Straßenverkehrsordnung gilt dort nicht, so daß das Parken auf diesem Mittelstreifen keinen Verstoß gegen § 12 Abs.4 StVO darstellt.«
DRsp II(286)251a NJW 1993, 2192 (Ls) NJW 1993, 2192 NZV 1993, 161 VRS 84, 471 [...]