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Das Parken von Kraftfahrzeugen in Fußgängerzonen, die durch Verkehrszeichen 241 (Fußgänger) gekennzeichnet sind, ist nicht als unbefugte Inanspruchnahme einer Sondernutzung nach den landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetzen, sondern als Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrs-Ordnung zu ahnden.
BayObLGSt 1985, 111 JZ 1986, 456 NJW 1986, 1002 NVwZ 1986, 420 VRS 70, 53 ZfS 1986, 63 [...]