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Eine Maßnahme, die ohne aktive Mitwirkung des Beschuldigten nicht durchführbar ist, darf nur mit seiner Einwilligung angeordnet und niemals zwangsweise durchgeführt werden (hier: Untersuchung auf Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen des Beschuldigten).
DRsp IV(449)145a JMBl NRW 1974, 53 MDR 1974, 508 NJW 1974, 713. [...]