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Der Ausspruch 'Auf Kosten der Landeskasse' bedeutet, daß diese die im Verlauf eines Gerichtsverfahren anfallenden Aufwendungen zu tragen hat. Diese Formulierung bestimmt somit, daß die Landeskasse den Angeklagten umfassend finanziell zu entlasten, also auch notwendige Auslagen zu tragen hat.
Ebenso OLG Düsseldorf AGS 94, 95 mit krit. Anm. Madert ZfS 1995, 149 [...]