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»Eine Luftfahrtveranstaltung ist auch dann genehmigungspflichtig, wenn an ihr nur Leichtflugzeuge teilnehmen, denen eine Außenstart- und -landeerlaubnis erteilt wurde, oder Rundflüge sowie Fallschirmabsprünge durchgeführt werden, die durch die Flugplatzzulassung gedeckt sind.«
DÖV 1991, 336 MDR 1991, 372 NStE Nr. 1 zu § 24 LuftVG NZV 1991, 240 UPR 1991, 312 VRS 81, 63 [...]