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»Der Vorschrift, daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden muß, wird durch die Anführung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals und die Erklärung, daß der Entscheidung hierüber grundsätzliche Bedeutung zukomme, nicht genügt,; ihr wird auch nicht dadurch genügt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers auf den Inhalt einer vom Beschwerdeführer selbst unterschriebenen Eingabe Bezug nimmt.«
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorinstanz: VG Minden, BVerwGE 13, 90 [...]