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»1. Zur Prüfung der Frage, ob ein das Verfahren einstellendes Urteil den Betroffenen beschwert, sind die Urteilsgründe mit heranzuziehen. 2. Ein Urteil, das ein gerichtliches Verfahren einstellt, weil ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht vorliege, beschwert den Betroffenen.«
BayObLGSt 1989, 33 JR 1989, 477 NStE Nr. 3 zu § 296 StPO NZV 1989, 364 [...]