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1. Der Antrag nach § 10 Abs. 4 GüKG kann nicht unbefristet gestellt werden. 2. Die zuständige Behörde hat die Zeitspanne, die zwischen dem Erlöschen der dem vormaligen Unternehmensinhaber erteilten Güterfernverkehrsgenehmigung und der Antragstellung nach § 10 Abs. 4 GüKG durch den Unternehmensfortführer liegt, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen. 3. Das Ermessen ist jedenfalls in dem Fall, in dem diese Zeitspanne mehr als 2 Jahre beträgt, in einer Weise reduziert, daß nur noch die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerfrei ist.
s.a. Trinkaus/Maiworm NZV 1997, 424. ZfS 1998, 160 DÖV 1998, 121 [...]