Sortieren nach
»1. Die Wartepflicht am Unfallort endet nicht ohne weiteres mit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten. 2. Sie besteht nach § 142 Abs. 1 StGB bei Anordnung einer Blutprobenentnahme gem. § 81 a Abs. 1 S. 1 StPO durch die Polizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden soll, und die vorübergehende Festnahme des zur Mitwirkung nicht bereiten Unfallbeteiligten zwecks Verbringung zu einem Arzt erfolgt.«
DAR 1999, 567 NStZ-RR 1999, 251 NZV 1999, 173 VRS 96, 369 VerkMitt 1999, 61 [...]