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»Bei der Anschaffung und Montage eines Fahrradständers auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hof der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich auch dann um eine Maßnahme der Instandsetzung und ordnungsgemäßen Verwaltung, die mit bloßer Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wenn bisher noch kein Fahrradständer vorhanden war, die Räder vielmehr einzeln im Hof abgestellt wurden.«
DRsp I(152)309c NJWE-MietR 1996, 275 OLGReport-Köln 1996, 185 WuM 1997, 64 ZMR 1997, 44 [...]