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OLG Hamburg (7 U 101/63) | Datum: 28.11.1963
In Rechtsprechung und Literatur ist - unbeschadet aller sonst noch offenen streitigen Fragen - anerkannt, daß der Gläubiger im Falle der Beschädigung einer gebrauchten Sache jedenfalls dann Lieferung einer neuen Sache [...]