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»1. Bei Geschwindigkeitsmessungen im Funkstoppverfahren kann eine Meßstrecke von 150 m genügen. 2. Zum Ausgleich etwaiger Fehler bei der Zeitnahme ist im Regelfall ein Zuschlag von 0,7 sec. auf die längste der gemessenen Fahrzeiten vorzunehmen.«
DAR 1987, 391 DRsp IV(456)140c VRS 74, 62 VerkMitt 1987, 76 [...]