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1. Fehlt im Bußgeldbescheid die Angabe der Schuldform, so ist in der Regel von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen. 2. Will der Tatrichter den Betroffenen abweichend von dem Bußgeldbescheid nicht wegen einer fahrlässigen, sondern wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilen, so muß erihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 StPO hinweisen.
DAR 1994, 163 DAR 1994, 163 (Ls) MDR 1994, 717 NStZ 1994, 347 NZV 1994, 204 VRS 86, 461 [...]