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AG München (2 C 8066/84) | Datum: 15.06.1984
Das Kündigungsrecht der Kl. [VersNehmer] ergibt sich aus § 9 a Nr. 2 AKB . Die Abänderung der AKB durch Einführung einer Selbstbeteiligung von 300 DM in § 13 Nr. 9 AKB [zum 1. 1. 84] war durch § 9 a Nr. 1 AKB gedeckt. [...]