Sortieren nach
Liegt eine Berührung zweier sich im Begegnungsverkehr entgegenkommender Fahrzeuge nicht vor und ist eines der Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn geraten, genügt dies auch dann nicht für die Annahme der Unfallverursachung durch den Fahrer des anderen Fahrzeuges, wenn dieser Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen ist. Erst wenn die Beteiligung des alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrers am Unfall feststeht, stellt sich die Frage, ob sich der Unfall in einer Verkehrslage bzw. unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistem können.
OLGR 1998, 55 OLGReport-Saarbrücken 1998, 55 ZfS 1998, 287 [...]
1. Ein Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ist nur dann berechtigt, wenn der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse an der Erhaltung seines ihm vertrauten Fahrzeuges nachweisen kann. 2. Die Durchführung der Fahrzeugreparatur allein reicht noch nicht aus, das Integritätsinteresse zu bejahen, sie ist lediglich eine Mindestvoraussetzung für eine aufwendige Abrechnungsmethode. 3. Weitere Kriterien sind Art, Umfang und Güte der Instandsetzung. 4. Wird das reparierte Fahrzeug alsbald wieder verkauft oder in Zahlung gegeben, entfällt die Berechnung eines 'Integritätszuschlages'. Im gleichen Maße gilt dies für den Fall, wenn das Unfallfahrzeug zunächst stillgelegt und für längere Zeit nicht benutzt wird.
MDR 1998, 1346 OLGReport-Saarbrücken 1998, 361 SP 1998, 318 [...]