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Überläßt ein KfzÄHändler dem Käufer ein Fahrzeug, das für die Überführungsfahrt mit einem roten Nummernschild versehen ist, hat er den nach dem Bestehen von Kaskoversicherungsschutz fragenden Käufer ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Kaskoschutz nur für die Überführungsfahrt, nicht aber für andere Fahrten mit dem Fahrzeug besteht.
OLGR 1995, 256 OLGReport-Frankfurt 1995, 256 VersR 1997, 1107 ZfS 1996, 57 [...]