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»Im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 24 a StVG hängt die Anordnung des (Regel-)Fahrverbots nicht von der Feststellung einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung ab. Daß der Betroffene nicht vorbelastet ist und sein Blutalkoholgehalt den Grenzwert von 0,8 o/oo nur geringfügig überschritten hat (hier: um 0,02 o/oo), rechtfertigt es nicht, von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen. Dasselbe gilt für den Umstand einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer (hier: 13 1/2 Monate).«
DAR 1993, 167 DAR 1993, 479 NZV 1993, 489 (Ls) VRS 85, 454 [...]