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»Mit der Formulierung 'Gesichtspunkte für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots seien nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der beruflichen Situation des Betroffenen' kommt nicht - was erforderlich ist - eindeutig zum Ausdruck, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit, trotz Annahme eines Regelfalls unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können, bewußt war.«
MDR 1998, 404 NStZ-RR 1998, 188 NZV 1998, 293 NZV 1998, 296 (Ls) VRS 95, 52 [...]