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Wer eine durch einen Richtungspfeil gekennzeichnete Linksabbiegerspur benutzt, um eine rechtsfahrende Kolonne zu überholen und sich kurz vor Beginn der ununterbrochenen Linie, die die beiden Fahrspuren vor der Ampel voneinander trennt, unter Ausnutzung eines sich kurzzeitig zwischen zwei Fahrzeugen ergebenden Zwischenraums wieder rechts einordnet, mißachtet keine Vorschriftszeichen im Sinne von § 41 StVO. Pfeile, die in verschiedene Richtungen weisen, bilden gem. § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO lediglich Empfehlungen. Ihre Nichtbeachtung ist nicht ordnungswidrig nach § 49 StVO. Auch wenn zwischen den Richtungspfeilen eine Leitlinie (Zeichen 340) angebracht ist, darf die Fahrspur vor der Kreuzung gewechselt werden.
DAR 1993, 304 DRsp II(286)265a NZV 1993, 321 VerkMitt 1993, 42 [...]
1. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es, daß die zur Absicherung der Gefahrenstelle erforderliche Sicherungseinrichtungen (Verkehrszeichen, Absperrbarken und während der Nachtzeit Beleuchtung) auch nach ihrer Anbringung und Inbetriebsetzung in Zeitabständen, die sich auch nach den jeweiligen Gegebenheiten richten, auf Zustand und Funktion überwacht werden. 2. Unter den gegebenen Umständen ist keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für eine Baustelle an einer Bundesautobahn darin zu sehen, daß solche Kontrollen in den Abend- und Nachtstunden nicht häufiger als in einem Abstand von drei Stunden durchgeführt wurden; Kontrollen in Abständen von drei Stunden reichen aus.
So auch LG Bielefeld v. 26.11.1968, VersR 1969, 1007. VerkMitt 1980, 15 VersR 1980, 1126 [...]
Läßt der Fahrzeugführer das Fahrzeug über die im Parkschein angegebene Zeit hinaus stehen, so handelt er ordnungswidrig nach § 13 Abs. 1 StVO. Dies gilt auch dann, wenn er einen weiteren Parkschein gelöst hat. Eine Addition der in den Parkscheinen ausgewiesenen Parkzeiten findet nicht statt.
DAR 1997, 454 DRsp II(286)296d NStZ-RR 1998, 59 VerkMitt 1998, 11 [...]