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Wer eine durch einen Richtungspfeil gekennzeichnete Linksabbiegerspur benutzt, um eine rechtsfahrende Kolonne zu überholen und sich kurz vor Beginn der ununterbrochenen Linie, die die beiden Fahrspuren vor der Ampel voneinander trennt, unter Ausnutzung eines sich kurzzeitig zwischen zwei Fahrzeugen ergebenden Zwischenraums wieder rechts einordnet, mißachtet keine Vorschriftszeichen im Sinne von § 41 StVO. Pfeile, die in verschiedene Richtungen weisen, bilden gem. § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO lediglich Empfehlungen. Ihre Nichtbeachtung ist nicht ordnungswidrig nach § 49 StVO. Auch wenn zwischen den Richtungspfeilen eine Leitlinie (Zeichen 340) angebracht ist, darf die Fahrspur vor der Kreuzung gewechselt werden.
DAR 1993, 304 DRsp II(286)265a NZV 1993, 321 VerkMitt 1993, 42 [...]