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Läßt der Fahrzeugführer das Fahrzeug über die im Parkschein angegebene Zeit hinaus stehen, so handelt er ordnungswidrig nach § 13 Abs. 1 StVO. Dies gilt auch dann, wenn er einen weiteren Parkschein gelöst hat. Eine Addition der in den Parkscheinen ausgewiesenen Parkzeiten findet nicht statt.
DAR 1997, 454 DRsp II(286)296d NStZ-RR 1998, 59 VerkMitt 1998, 11 [...]