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Gegen einen Dritten, der den Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten verschuldet hat, besteht kein Anspruch auf Beitragsentrichtung. Dieser ist nur gegenüber dem Erben des Verstorbenen gegeben. Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschriften der §§ 10 Abs. 2 StVG und 844 Abs. 2 BGB über den Ersatz von Unterhalt kommt nicht in Betracht; denn der Gesetzgeber hätte, wenn er diese Rechtsfolge gewollt hätte, sie bei der Schaffung von § 1587e BGB ausdrücklich bestimmen können.
ES Kfz-Schaden M-4/6 FamRZ 1982, 175 LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 19 [...]