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Eine mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens begründete Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur dann Bestand haben, wenn die die Gutachtensanordnung rechtfertigenden Eignungszweifel über den Zeitpunkt dieser Anordnung hinaus bis zum Abschluß des behördlichen Verfahrens berechtigt waren. Das bedeutet insbesondere, daß die Umstände, die auf einen Eignungsmangel hinweisen, während des gesamten behördlichen Verfahrens zu Lasten des Erlaubnisinhabers verwertbar (gewesen) sein müssen.
s.a. BVerwG VerkMitt 1987 Nr. 70 = NJW 1987, 2455 VRS 93, 236 VerkMitt 1997, 16 ZfS 1997, 198 [...]