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1. Die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs kann nach einem Totalschaden zum Zweck der Schadensminderung nur in Sonderfällen, insbesondere bei einer ungewöhnlichen Nutzung des Mietwagens oder Beschaffung des Ersatzfahrzeugs aus dem Ausland, verlangt werden. 2. Ist ein deutliches Mißverhältnis zwischen den Mietwagenkosten und dem Fahrzeugwert voraussehbar, so muß der Geschädigte besondere Anstrengungen bei der Beschaffung des Ersatzfahrzeugs unternehmen.
So auch KG v. 10.11.1977, VRS 54, 241 , bei einem Kraftfahrzeugunternehmer VersR 1977, 779 [...]