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»1. Die Bestimmungen über die Klageänderung finden auf die Parteierweiterung auf Beklagtenseite im Berufungsrechtszug keine Anwendung. Zur Rechtsmißbräuchlichkeit der Zustimmungsverweigerung der Neubeklagten (hier: von den Altbeklagten gesetzlich vertretene Gesellschaften). 2. Der Anwalt ist auch gegenüber ausländischen Mandanten, die ihn mit Hilfeleistungen beim Ankauf eines deutschen Unternehmens beauftragen, nicht verpflichtet, ungefragt auf seine voraussichtlich entstehenden Gebühren hinzuweisen, sofern für ihn nicht erkennbar wurde, daß seine Auftraggeber von falschen Voraussetzungen (hier: Zeithonorar) ausgegangen sind.«
Eingesandt vom 17. Zivilsenat des OLG Köln. OLGReport-Köln 1994, 282 ZfS 1994, 462 [...]