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»Schwere Verletzungen und dadurch bedingte Behinderungen sowie die ärztlich attestierte Gefahr einer Verschlimmerung können bei einem erst siebenundzwanzigjährigen Mandanten Anlaß sein, von einer Abfindungserklärung dringend abzuraten. Wenn auch der Mandant ein Beratungsverschulden nachweisen muß, so können doch die Gesamtumstände einen Beratungsfehler offensichtlich werden lassen.«
Eingesandt vom 11. Zivilsenat des OLG Köln. NJW-RR 1995, 1529 OLGReport-Köln 1995, 283 [...]