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»1. Ein als Kraftfahrer tätiger Arbeitnehmer trägt selbst die Gefahr, wegen seiner Beteiligung an einem Verkehrsunfall strafrechtlich verfolgt zu werden. Das gilt grundsätzlich auch bei Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozeßordnung. Nachteile, die ihm durch Maßnahmen der Strafverfolgung entstehen, gehören zu seinem Lebensbereich und nicht zum Betätigungsbereich des Arbeitgebers. 2. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ein Kraftfahrzeug des Arbeitgebers durch Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und (West-)Berlins [hier: durch die DDR] zu führen, so gehört die Gefahr, bei einem Unfall von Strafverfolgungsmaßnahmen der örtlichen Behörden betroffen zu werden, insoweit zum Betätigungsbereich des Arbeitgebers, als diese Maßnahmen unzumutbar sind und der Arbeitnehmer für die Übernahme dieses Risikos keine angemessene Vergütung erhält. Läßt der Arbeitnehmer eine Kaution verfallen, um einer unzumutbaren Freiheitsstrafe zu entgehen, so kann er für den ihm dadurch entstehenden Vermögensschaden vom Arbeitgeber entsprechend § 670 BGB Ersatz fordern. Der Arbeitgeber hat nur insoweit Ersatz zu leisten, als die Strafverfolgungsmaßnahme unzumutbar ist, die Gefahr also seinem unternehmerischen Betätigungsbereich zuzuordnen ist. Die Höhe des Ersatzanspruchs hat der Tatrichter ggf. nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. 3. Der Anspruch des Arbeitnehmers kann in entsprechender Anwendung des § 254 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, sind die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend anzuwenden (vgl. Urteil des Senats [in NJW 1988, 2816 Ä hier: VI (604) 174 b-c]).« Anmerkung von RA Dr. Günter Bauer, Nürnberg, in VersR 1989 Heft 20 S. 723.

BAG (8 AZR 721/85) | Datum: 11.08.1988

Vgl. auch BAG, NJW 1988, 2816 , 2810 zur Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit. AP Nr. 7 zu § 611 BGB BAGE 59, 203 BB 1988, 1671, 2391 BB 1989, 148 DB 1988, 1756, 2516 DB 1988, 2516 DRsp VI(604)179g-h [...]

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