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1. Die Tatsache, daß der VN den Beweis des Versicherungsfalles 'Diebstahl' nicht führen kann, führt nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Versicherungsfalles 'Brand'. 2. Allerdings kann dem, wenn der VN den Diebstahl vorgetäuscht hat oder wenn hierfür eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung auch in der Frage der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles 'Brand' zukommen. 3. Bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls spricht viel für eine selbst veranlaßte Brandstiftung; sie kann den Beweis der Brandstiftung durch den VN oder von ihm bestellte Leute begründen, wenn weitere Umstände vorliegen, wie z.B.: - eine kurze Zeitspanne zwischen Entwendung und Brand oder bzw. und - eine Brandstiftung in abgelegener und menschenleerer Örtlichkeit oder bzw. und - ein starkes wirtschaftliches Interesse an der Entschädigung oder/und - andere ähnliche Schadenfälle des VN.
S.a. LG Koblenz SP 1994, 163 m.w.H.; OLG Köln SP 1994, 260 SP 1994, 391 [...]