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1. Das Unterlassen der Entscheidung über ein in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO) kann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn ihm die Bedeutung einer Ablehnung und nicht einer bloßen Untätigkeit zukommt. 2. Auf einer entsprechenden Beschwerde hin kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Beschwerdegericht nicht angeordnet werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern ein Fahrverbot verhängt hat.
DAR 1998, 30 NStZ-RR 1998, 249 NZV 1998, 83 ZfS 1998, 33 [...]
Das Abkommen von der Fahrbahn nach einem Kurvenauslauf ist kein Beweisanzeichen für alkoholbedingte Fahrunsicherheit. Denn es braucht nicht zwingende Folge genossenen Alkohols zu sein und kommt auch bei nüchternen Kraftfahrern nicht selten vor.
S.a. BGHSt 37, 89 = ZfS 1990, 285; Peters, MDR 1991, 491 m.w.N. ZfS 1994, 265 [...]