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»1. Eine Verurteilung nach § 249 StGB-DDR (Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten) ist grundsätzlich dann nicht rechtsstaatswidrig, a) wenn der Betroffene im Zusammenhang mit seinem Verhalten einen -fortgeltenden - Straftatbestand (z.B. Unterhaltspflichtverletzung) erfüllt hat, oder b) wenn der Betroffene durch sein Verhalten in sonstiger Weise massiv in Rechtspositionen anderer eingegriffen hat (z.B. durch längere Nichtzahlung seiner Miete oder erheblicher Inanspruchnahme öffentlicher Mittel). 2. Stellt das Rehabilitierungsgericht fest, daß der Schuldspruch nicht rechtsstaatswidrig ist, stehen aber die Rechtsfolgen in grobem Mißverhältnis zu den zugrundeliegenden Taten, dann ist nur der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und eine neue Strafe festzusetzen. 3. Bei der Neufestsetzung der Strafe hat das Rehabilitierungsgericht nicht die nach seiner Auffassung angemessene Strafe festzusetzen, sondern diese soweit oben anzusiedeln, daß sie aus rechtsstaatlicher Sicht gerade noch hinnehmbar ist. 4. Voraussetzungen des Rückfalls nach § 44 StGB-DDR liegen nicht vor, wenn der Betroffene zwar wegen zweier vorsätzlicher Vergehen bestraft ist, diese Urteile aber ihrerseits rechtsstaatswidrig sind. Dabei hat das Rehabilitierungsgericht eine eigene Prüfung und Entscheidung vorzunehmen, wobei es nicht an zu diesen Vorstrafen ergangene abweichende Rehabilitierungsentscheidungen gebunden ist.«

OLG Dresden (2 Ws 210/93) | Datum: 16.02.1994

Das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt hat am 30.06.1977 - unter teilweiser Abänderung des Urteils des Kreisgerichts Aue vom 24.05.1977 (S 99/77, 1-79-77) - den Betroffenen als Rückfalltäter handelnd wegen Gefährdung der [...]

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