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Der Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers wird erst fällig, wenn das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen vorliegt und der Versicherer Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um einen hohen Betrag geht (hier: Luxusfahrzeug im Wert von 164.798,88 DM) und Zweifel an der Entwendung des Fahrzeugs bestehen.
Vgl. OLG Hamm VersR 1992, 230 ; 1991, 1369. SP 1995, 183 VersR 1995, 332 [...]