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»1. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Zahlung eines Verwarnungsgeldes, das ohne Fristbestimmung angeboten worden ist, bewirkt kein Verfahrenshindernis; eine Zahlungsfrist kann nur vor Erlaß des Bußgeldbescheides gesetzt werden. 2. Der Vertrauensschutzgrundsatz hindert die Rücknahme eines Verwarnungsgeldangebots grundsätzlich nicht.«
Anmerkung Wache, NZV 1990, 124 NJW 1990, 1803 NZV 1990, 123 [...]