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DM 3000 für Mann wegen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild). Die Zeitung veröffentlichte ein Foto des Geschädigten, daß durch einen schwarzen Balken über die Augenpartie so unzureichend neutralisiert war, daß die Person des Abgebildeten erkennbar geblieben ist. Das Foto ist im Zusammenhang mit dem Hinweis auf einen Artikel mit dem Titel 'Aids-Angst hinter Gittern' und der Unterschrift 'Aidsrisiko Tätowierung' Teil des Inhaltsverzeichnisses der Zeitschrift. Der Geschädigte ist tätowiert. Trotz des Augenbalkens auf dem abgebildeten Foto ist er für Personen aus seinem Bekanntenkreis ohne weiteres erkennbar. Das veröffentlichte Foto zeigt soviele charakteristische Merkmale, daß es durch den Balken allein nicht neutralisiert wird. Das Foto steht in einem Kontext, der dem Leser konkreten Anlaß gibt sich darüber Gedanken zu machen, ob auch der Abgebildete bereits mit Aids infiziert sein könnte. Es wird als Häftling abgebildet und er zeigt umfangreiche Tätowierungen. Aus dem nebenstehenden Text läßt sich entnehmen, daß die Wahrscheinlichkeit einer Infektion sogar als relativ hoch anzusehen ist. Aus der Behauptung, jeder 20. bundesdeutsche Häftling sei infiziert, ergibt sich der Schluß, daß der Prozentsatz der Infizierten bei der besondere, in der Bildunterschrift hervorgehobenen Risikogruppe der Tätowierten noch ganz erheblich höher liegen müsse. Es ist nicht die Behauptung erforderlich, er sei tatsächlich infiziert. Es genügt der Eindruck, er könne mit einiger Wahrscheinlichkeit infiziert sein. Die Einwilligung zur Fotografie ist seinerzeit dem Fotografen im Zusammenhang mit der geplanten Veröffentlichung eines Buches über den Strafvollzug erteilt worden und bezog sich den nach den Umständen auf Beeinträchtigunge seiner Persönlichkeitssphäre dergestalt, daß ungeachtet der ergebetenen Unkenntlichmachung der Geschädigte als Strafgefangener erkannt werden könne. Die Einwilligung erstreckte sich nicht auf Veröffentlichungen

OLG Hamburg (3 U 210/86) | Datum: 16.04.1987

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für die Berufungsinstanz auf 33.000 DM festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das [...]

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