Sortieren nach
»1. Gem. § 52 Abs. 6 ThürStrG gelten Straßen nur dann als für den öffentlichen Verkehr gewidmet, wenn sie zuvor nach § 4 Abs. 1 der Straßenverordnung vom 22.8.1974 (GBl-DDR I, Nr. 57) durch Beschluß des des Rates der Gemeinde den Straßen, die der öffentlichen Nutzung dienen, zugeordnet sind. 2. Ist dies nicht der Fall und dient eine Straße oder eine Teilfläche lediglich faktisch dem öffentlichen Verkehr, kann diese Nutzung durch den Eigentümer geändert oder eingeschränkt werden, wenn eine Verkehrsgefährdung der Allgemeinheit ausgeschlossen ist.«
NJW 1998, 252 (Ls) NJW 1998, 252 NZV 1997, 448 VIZ 1998, 37 [...]