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DM 10000 für prominente Politikerin aus Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen Presseveröffentlichung. Die Hauptschlagzeile einer großen überregionalen Zeitung war so formuliert, daß sie die Geschädigte Mutmaßungen dahingehend ausgesetzt hat, diese sei bereit, sich gegen Zahlung von DM 80000 nackt abbilden zu lassen oder habe dieses bereits getan. Dieser Eindruck ergibt sich für alle Betrachter dieser Ausgabe, die nicht den auf Seite 1 beginnenden kleingedruckten Fließtext des Artikels lesen. Die Titelschlagzeile ist darauf ausgelegt, das Interesse und die Neugier der Leser auf den angekündigten Artikel zu ziehen und sie so nach Möglichkeit zum Kauf der Zeitung zu bewegen. Die Hauptschlagzeile ist auch aus größerer Entfernung noch gut lesbar, sie ist daher überall wahrzunehmen, wo die Zeitung ausliegt, insbesondere am Verkaufsstand und überall dort, wo sie in Gegenwart Dritter so gelesen wird, daß die Frontseite sichtbar ist. Nach der ausgestalteten Titelseite ergeben sich mehrere Stufen der Wahrnehmung des Textes durch die Leser. Auf sehr große Entfernung ist zu lesen: '... nackt DM 80000 ...'. Auf nähere Entfernung lautet der Text: ' ... nackt. Sie will DM DM 80000'. Neben der Schlagzeile steht der farbige Bildausschnitt, der die Klägerin tatsächlich bis auf den Brustansatz ohne Kleidungstück abbildet und der erst auf näheres Betrachten hin als Zeichnung erkennbar wird. Nur wer den kleingedruckten Anfang des Fließtextes, der nur im Leseabstand wahrgenommen werden kann, liest, erfährt, worum es geht. Diejenigen, die diesen kleingedruckten Text nicht lesen können oder mangels Erwerb der Zeitung auch nicht wollen, werden weit überwiegend - objektiv unrichtig - zum Nachteil der Geschädigten schließen, daß sie sich zu einer Abbildung ihres nackten Körpers gegen Geldzahlung hergegeben habe. Die Zeitschrift hat schuldhaft gehandelt. Die Gefahr, die die [Zeitsschrift insoweit für den] weithin bekannten Namens der Klägerin in Verbindung mit dem

OLG Hamburg (3 U 49/87) | Datum: 21.05.1987

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 30.000 DM festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg, Die der Beklagten [...]

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